1. Geltung der BedingungenDie nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und
Leistungen der windata GmbH & Co.KG, auch für Folgegeschäfte,
und haben Vorrang vor Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und
Einkaufsbedingungen des Kunden/Vertragspartners. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Im kaufmännischen
Rechtsverkehr wird Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hiermit
widersprochen; dies gilt auch für den Fall, dass diese durch
Bestätigungsschreiben übermittelt werden. Weitere Vereinbarungen
sind nicht getroffen und mündliche Zusagen sind nicht abgegeben
worden. Alle Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden, die
zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Übrigen
schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und VertragsschlussDie
Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG sind bis zur Annahme durch den
Vertragspartner freibleibend und unverbindlich. Der
Vertragsschluss erfolgt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung
bzw. Leistung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten bzw. –spezifikationen sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. PreiseSoweit nicht anders angegeben, hält sich die
WINDATA GMBH & CO.KG an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise 10 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in
der Auftragsbestätigung der WINDATA GMBH & CO.KG genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab Lager Kißlegg ohne Verpackung. Die WINDATA GMBH &
CO.KG behält sich im Falle eines Kalkulationsirrtums das Recht
zur Nachberechnung vor. Forderungen der WINDATA GMBH & CO.KG
werden grundsätzlich in EURO geschuldet. Kosten (z.B.
Bankgebühren und –spesen) zur Konvertierung von Drittwährungen
in EURO gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners.
4.
Liefer- und LeistungszeitLiefertermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der
WINDATA GMBH & CO.KG die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen usw., auch wenn
sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten der WINDATA
GMBH & CO.KG eintreten berechtigen diese, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit von maximal zwei Wochen hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als
sechs Wochen dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener
Nachfristsetzung von zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die
genannten Umstände kann sich die WINDATA GMBH & CO.KG nur
berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich
benachrichtigt hat. Sofern die WINDATA GMBH & CO.KG die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der
Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens der WINDATA GMBH &
CO.KG. Bei allen Lieferungen und (Werk-) Leistungen,
insbesondere Installation, Aufstellungs- und Anschlussarbeiten,
Wartung und andere Serviceleistungen ist der Vertragspartner
verpflichtet, rechtzeitig geeignete Räumlichkeiten, die mit
einer notwendigen technischen Einrichtung, insbesondere
erforderlichen Stromquellen bereitzustellen und während der
vereinbarten Leistungszeit in funktionsfähigem Zustand zu
erhalten. Verzögerungen der Inbetriebnahme der Lieferungen der
WINDATA GMBH & CO.KG aufgrund der fehlenden vorgenannten dem
Vertragspartner obliegenden Betriebsbereitschaft hat die WINDATA
GMBH & CO.KG nicht zu vertreten. Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen der WINDATA GMBH & CO.KG setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Vertragspartners voraus. Kommt der Vertragspartner in
Annahmeverzug, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt,
Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt
des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Vertragspartner über.
5. Gefahrübergang/TransportDie
Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der WINDATA GMBH & CO.KG verlassen
hat. Falls der Versand der WINDATA GMBH & CO.KG ohne Verschulden
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Eine
Transportversicherung wird die WINDATA GMBH & CO.KG nur auf
besondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des
Vertragspartners abschließen.
6.
Mängelhaftung/GewährleistungAngaben in Prospekten, im
Internetangebot der WINDATA GMBH & CO.KG oder in sonstigen
Unterlagen dienen lediglich der Produktbeschreibung und stellen
keine Zusicherungen im Sinne von § 459 BGB dar. Zugesicherte
Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und als
solche gekennzeichnet werden.
Die WINDATA GMBH & CO.KG bietet
Gewähr dafür, dass die Produkte frei von Fabrikations-,
Material- und Werkmängeln sind; die Gewährleistungszeit beträgt
im kaufmännischen Rechtsverkehr 12 Monate und für Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum
bzw. Abnahme der Werkleistung. Im kaufmännischen Rechtsverkehr
bzw. bei Unternehmen ist jedwede Mängelhaftung bzw.
Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Werden die
Anweisungen der WINDATA GMBH & CO.KG bezüglich Lagerung,
Aufstellung und Umgang mit der Ware nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten oder Präsentationsmaterialien vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Im kaufmännischen
Rechtsverkehr müssen der WINDATA GMBH & CO.KG Mängel und
Transportschäden unverzüglich, ansonsten jedoch innerhalb zwei
Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitgeteilt werden; es ist dabei erforderlich, dass der
kaufmännische Vertragspartner im Übrigen seinen nach den §§ 377,
378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind der WINDATA GMBH & CO.KG unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung
des Vertragspartners, dass die Produkte mit einem Mangel
behaftet sind, verlangt die WINDATA GMBH & CO.KG, dass die
schadhafte Ware auf Kosten und eigener Wahl der WINDATA GMBH &
CO.KG zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) und
anschließender Rücksendung an die WINDATA GMBH & CO.KG geschickt
wird. Die schadhafte Ware ist auf dem Transportweg durch den
Vertragspartner auf Kosten der WINDATA GMBH & CO.KG zu
versichern. Schlägt die Nachbesserung bei EDV-Systemen
mindestens zweimal fehl oder ist sie der WINDATA GMBH & CO.KG
unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die im Rahmen der
Nacherfüllung erbrachte Neulieferung fehlschlägt, bzw. der
WINDATA GMBH & CO.KG unzumutbar ist. Bei nur unerheblicher
Minderung des Werts oder der Vertragstauglichkeit ist der
Rücktritt ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegenüber der
WINDATA GMBH & CO.KG stehen nur dem unmittelbaren
Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden
Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die
Produkte und schließen sonstige Mängelhaftungs- bzw.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art - soweit gesetzlich
zulässig - aus.
7. GarantieFür den Fall, dass die
WINDATA GMBH & CO.KG dem Vertragspartner eine gesonderte, über
die unter Ziff. 6 genannte Gewährleistungszeit hinausgehende
Garantie einräumt, umfasst diese die kostenlose Beschaffung von
Ersatzteilen oder eines Ersatzgeräts nach Wahl der WINDATA GMBH
& CO.KG. Erfüllungsort für diese Garantie ist 88353 Kißlegg.
Jegliche Garantieleistung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass
der Garantiefall als solcher vom Vorlieferanten der WINDATA GMBH
& CO.KG anerkannt und bestätigt wird.
8.
EigentumsvorbehaltBis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die der WINDATA GMBH & CO.KG aus jedem Rechtsgrund gegen den
Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der WINDATA
GMBH & CO.KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf
Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware
bleibt Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für die WINDATA GMBH & CO.KG als
Hersteller, jedoch ohne eine Verpflichtung für diese. Erlischt
(Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des
Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf die WINDATA GMBH & CO.KG übergeht. Der
Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH &
CO.KG unentgeltlich. Ware, an welcher der WINDATA GMBH & CO.KG
(Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet. Die im Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG stehende
Vorbehaltsware ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser
Versicherung werden an die WINDATA GMBH & CO.KG abgetreten,
wobei diese die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
Rechnungswertes an die WINDATA GMBH & CO.KG ab. Die WINDATA GMBH
& CO.KG ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen
Forderungen auf ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Vertragspartner auf das Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die
WINDATA GMBH & CO.KG ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WINDATA GMBH &
CO.KG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Vertragspartner. Bei zu vertretendem vertragswidrigen Verhalten
des Vertragspartners - insbesondere bei Kardinalpflichten, z.B.
bei Zahlungsverzug - ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die WINDATA GMBH & CO.KG liegt kein
Rücktritt vom Vertrage.
9. AbnahmeBei
werkvertraglichen Leistungen wird seitens des Vertragspartners
die Abnahme durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder
durch schriftliche Mitteilung an die WINDATA GMBH & CO.KG
erklärt. Die Werkleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn
der Vertragspartner diese 4 Wochen in Gebrauch genommen hat bzw.
trotz gesonderter Fristsetzung zur Erklärung der Abnahme von
weiteren zwei Wochen durch die WINDATA GMBH & CO.KG die
Werkleistung nicht abgenommen hat. Bei Beginn dieser
Zweiwochenfrist hat die WINDATA GMBH & CO.KG auf die
Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners
besonders hinzuweisen.
10. ZahlungSoweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen der WINDATA GMBH & CO.KG sofort
bei Lieferung ohne Abzug kosten- und spesenfrei zur Zahlung
fällig. Wechsel und Schecks werden ausschließlich
erfüllungshalber übernommen. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist
berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des
Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann
als erfolgt, wenn die WINDATA GMBH & CO.KG über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der
Vertragspartner in Verzug, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
als Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung
nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die WINDATA
GMBH & CO.KG ist zulässig. Wenn der WINDATA GMBH & CO.KG
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck
nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners in Frage stellen, so ist die WINDATA GMBH &
CO.KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn sie Schecks angenommen hat. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist in
diesem Falle und bei werkvertraglichen Leistungen - soweit
gesetzlich zulässig - außerdem berechtigt, Vorauszahlungen,
Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Gegenüber Ansprüchen der WINDATA GMBH & CO.KG kann der
Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Im kaufmännischen
Rechtsverkehr ist ein Zurückbehaltungsrecht und ein
Leistungsverweigerungsrecht mit Ausnahme unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen.
11. Präsentation und VerpackungDie WINDATA GMBH & CO.KG
behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen in der Art und
Gestaltung der Präsentation und Verpackung der Ware vorzunehmen;
sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an
bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
12.
Geheimhaltung/DatenschutzFalls nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der WINDATA
GMBH & CO.KG im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich. Der Vertragspartner willigt
darin ein, dass die der WINDATA GMBH & CO.KG von ihm
überlassenen vertraulichen Daten elektronisch für die
Auftragsabwicklung gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Eine Übermittlung, Veränderung, Sperrung, Löschung dieser Daten
erfordert die Schriftform. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist
berechtigt, Daten des Vertragspartners, die sich aus den
Vertragsunterlagen ergeben und die zur Vertragsdurchführung
notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und
Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der
Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des
Datenschutzes werden von der WINDATA GMBH & CO.KG beachtet.
13. HaftungsbeschränkungBei der Verletzung
vertragswesentlicher Kardinal-(Haupt-)pflichten haftet die
WINDATA GMBH & CO.KG für verschuldete Schäden. Im Übrigen ist
eine Haftung, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die WINDATA GMBH & CO.KG,
als auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der
WINDATA GMBH & CO.KG ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln bzw. die Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit vorliegt. Soweit eine Haftung seitens der
WINDATA GMBH & CO.KG dem Grunde nach besteht wird der
Schadenersatzanspruch außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung vertragswesentlicher
Kardinalpflichten oder von Leben, Körper und Gesundheit auf den
vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vorhersehbaren Aufwendungen
begrenzt. In jedem Fall bleibt die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
14. Datensicherung
Der Vertragspartner trägt für die hinreichende Datensicherung
Sorge - eine Haftung für etwaigen Datenverlust ist entsprechend
Ziffer 13 dieser Bedingungen mit Ausnahme von grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen. Im Übrigen wird die
Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand beschränkt, der
notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die
verlorenen Daten auf der Anlage des Vertragspartners
wiederherzustellen.
15. Software, LiteraturBei
Lieferung von Hardware, Software und/oder Literatur gelten über
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die
besonderen lizenzrechtlichen und sonstigen Bedingungen des
jeweiligen Herstellers. Mit der Entgegennahme der
diesbezüglichen Waren wird deren Geltung ausdrücklich anerkannt.
Die vertragsgegenständliche Hard- und Software sowie Literatur
darf insbesondere nur im Rahmen der lizenzrechtlichen
Bestimmungen des jeweiligen Herstellers an Dritte weiterverkauft
werden.
16. Kreditinstitute (Banken und Sparkassen) und/oder
InstitutionenHat das Kreditinstitut bzw. der Kunde/Vertragspartner von
Software-Programmen der WINDATA GMBH & CO.KG eine sog.
Institutslizenz erworben, kann die WINDATA GMBH & CO.KG
Leistungen und Funktionserweiterungen auch ohne Zustimmung des
Kreditinstituts bzw. des Kunden/Vertragspartners implementieren bzw. ändern, wenn
a) die Sicherheit des Produkts verbessert oder erhöht wird
und/oder
b) die Sicherheit der gespeicherten Daten des
Endanwenders verbessert oder erhöht wird und/oder
c) durch
einen Beschluss des Zentralen Kreditausschusses die Umsetzung
für den Vertragspartner als verpflichtend deklariert wurde
und/oder
d) diese durch eine behördliche Maßnahme angeordnet
wurden
Sofern die unter a) bis d) genannten Punkte zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestanden haben,
noch nicht bekannt waren oder im Produkt noch nicht enthalten
waren, ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, dem
Kreditinstitut bzw. dem
Kunden/Vertragspartner die erbrachten Leistungen und/oder
Produkterweiterungen zu berechnen.
Soweit das Kreditinstitut ein anderes Kreditinstitut übernimmt
oder von einem anderen Kreditinstitut übernommen wird, ist für
die Berechnung der Lizenz- und Wartungsgebühr die kumulierte
Bilanzsumme beider Institute maßgeblich. Die Nachberechnung
erfolgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Fusion an gerechnet und
ist unverzüglich fällig und zahlbar. Soweit die fusionierten
Institute jeweils über einen Lizenzvertrag zum Zeitpunkt der
Fusion verfügten, werden die Parteien im Einzelfall eine etwaige
Neuregelung im gütlichen Einvernehmen vereinbaren.
17. Mitwirkungspflicht
des Kunden
Der Kunde räumt der WINDATA GMBH & CO.KG die
räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der
Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der
Kunde wird die WINDATA GMBH & CO.KG während der Vorbereitung und
der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare
Unterstützung gewähren, insbesondere die erforderlichen
technischen Einrichtungen und Umfeldbedingungen vorhalten.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland wobei die Geltung des
einheitlichen Internationalen Kaufrechts bzw. UN-Kaufrechts
(UNCITRAL-Abkommen/CISG) ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des
Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 88239 Wangen
im Allgäu ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
04.02.2009